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Öffentliche Zustellungen
Die öffentliche Zustellung ist eine besondere Form der Bekanntmachung. Die Voraussetzungen hierfür sind nach nach § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz gegeben, wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt oder nicht ermittelbar ist und auch die Zustellung der Benachrichtigung an einen Vertreter oder Bevollmächtigten nicht möglich ist. Eine öffentliche Bekanntmachung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Webseite möglich.
Für diesen Zeitraum sind keine Daten hinterlegt.