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abzusehendes Ende der Durchführung:
Enddatum der Durchführung: bei Feuer nach 24 Uhr
Belehrung Brauchtumsfeuer müssen für jedermann zugänglich sein. d. h., dass es sich hierbei um eine öffentliche Veranstaltung handeln muss. Zum Brauchtumsfeuer darf nur trockenes, aufgespaltetes Holz verwendet werden, um möglichst wenig Rauchentwicklung zu erzeugen. Verboten ist die Verbrennung von sonstigen Abfällen wie z. B. Wiesen, Garten- und Siedlergut, wie Reisig, Laub, Bauholz, Reifen, Dachpappe, imprägniertes und beschichtetes Holz. Brennbare Flüssigkeiten, wie Benzin, Öle, Verdünnungen usw. dürfen nicht zum Anzünden des Feuers verwendet werden! Das zu verbrennende Holz ist aus naturschutzrechtichen Gründen nicht länger als 2 Tage vor dem Verbrennen aufzuschichten. Liegt es länger, muss es vorher nochmals umgeschichtet werden. Bei Bekanntgabe von Smogstufen (Informationsstufe, Einsatzstufe I, Einsatzstufe II) und Waldbrandstufen I –V, ist die Durchführung von Brauchtumsfeuern entsprechend den meteorologischen Bedingungen am Durchführungstag in Eigenverantwortung neu zu bewerten und gegebenenfalls abzusagen. Die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des Sächsischen Naturschutzgesetztes sind zu beachten. Geschützte Biotope, Pflanzen und Tiere dürfen durch das Brauchtumsfeuer nicht zerstört werden. Die Windrichtung und vor allem die Windstärke sind zu beachten. Anwohner / Anlieger dürfen durch den Rauch und den Funkenflug nicht gefährdet oder belästigt werden. Im Umkreis von 10 m dürfen sich keine brennbaren Gegenstände befinden. Geeignete Geräte und Mittel (z.B. Eimer mit Wasser oder geeignete Feuerlöscher) zum Ablöschen und zur eventuellen Brandbekämpfung von Entstehungsbränden sind vorher bereitzustellen. Die Feuerstelle ist zu beaufsichtigen und danach vollständig abzulöschen. Nachkontrollen sind durchzuführen. Sollte das Feuer außer Kontrolle geraten, ist sofort die Feuerwehr über den Notruf 112 zu alarmieren. Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden: - 1,5km von Flugplätzen - 200m von Bundesautobahnen - 100m von Bundes,- Staats- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden. - 100m von Wäldern - Feuerstellen unter Hochspannungsleitungen oder über Versorgungsleitungen (Elektro-, Gas-, Wasser-, Telefonleitungen) sind nicht zulässig. Offenes Feuer im Wald ist unabhängig von der ausgerufenen Waldbrandstufe ganzjährig verboten (§15SächsWaldG). Jeder der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich.* Ich versichere, dass ich als Verantwortlicher die Belehrung gelesen habe.
Die örtlich zuständige Feuerwehr wurde informiert:* Ich versichere, dass ich die örtlich zuständige Feuerwehr informiert habe.
Eine Information an die Leitstelle (0341/550044000) erfolgte*