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Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen

zuklappenAnsprechpartner/in
BürgerbüroStandort anzeigen
Stadthaus mit Bürgerbüro
Markt 17
04668 Grimma
Telefon: 03437 9858-0
E-Mail:


Parkmöglichkeiten:
Zufahrt über Nicolaiplatz
Anzahl: 10

Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

StandesamtStandort anzeigen
Nerchauer Hauptstraße 18
04668 Grimma (Nerchau)
Telefon: 03437 9858780
E-Mail:

Dienstag 9 – 12 und 13 – 18 Uhr
Donnerstag 9 – 12 und 13 – 16 Uhr
Freitag 9 – 12 Uhr

montags und mittwochs für den Publikumsverkehr geschlossen.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.


Parkmöglichkeiten:
direkt vor dem Haus.
Anzahl: 60

Behindertenparkplatz:
Anzahl: 4


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Sie benötigen eine beglaubigte Kopie Ihres Ausweises oder Zeugnisses beziehungsweise die beglaubigte Abschrift eines Dokuments? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.

Die amtliche Beglaubigung von Kopien und Abschriften können die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise vornehmen, in deren jeweiligen Bereich sich Ihr Wohnort befindet. Beglaubigt werden können:

  • Abschriften von Urkunden, die durch eine Behörde ausgestellt wurden
  • Abschriften von Dokumenten, die Sie zur Vorlage bei einer Behörde benötigen

Viele Städte und Gemeinden bieten die Beglaubigung von Kopien und Abschriften als Service im Bürgerbüro oder im Meldeamt an.

Verfahrensablauf
  • Legen Sie das Original in der Behörde vor
  • Der Bedienstete fertigt eine Kopie an und bestätigt die Abschrift mit einem Beglaubigungsvermerk.
  • Außerdem wird die Kopie mit Dienstsiegel und Unterschrift des zuständigen Bediensteten versehen.
  • Eine Beglaubigung ist kostenpflichtig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Original des Dokumentes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll
Rechtsgrundlage
Was sollte ich sonst noch wissen?

Nicht beglaubigt werden können wegen bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften:

  • Personenstandsurkunden - Neuausstellung fertigt zuständiges Standesamt
  • Kirchenaustritte - öffentliche Beglaubigung durch zuständiges Standesamt (diese Urkunde kann nur beglaubigt werden, wenn der Kirchenaustritt durch das Standesamt Chemnitz bereits vollzogen = öffentlich beglaubigt wurde)
  • Führerscheine - Abschriften durch Fahrerlaubnisbehörde
  • Fahrzeugscheine, Fahrzeugbriefe
  • Vorsorgevollmachten - öffentliche Beglaubigung durch örtliche Betreuungsbehörde


Unterschriften dürfen nicht beglaubigt werden:

  • ohne zugehörigen Text
  • wenn die öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB vorgesehen ist